Bundesprogramm Energieeffizienz

Das Bundesprogramm Energieeffizienz für Landwirtschaft und Gartenbau ist seit diesem Jahr mit der Förderung der Landwirtschaft ein wichtiger Teil des Klimaschutzplans 2030 der Bundesregierung. Dafür stehen aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) insgesamt 156 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2023 zur Verfügung. Die Maßnahmenförderung setzt in zwei Bereichen an. Zum einen werden Beratungen und Wissenstransfer sowie Informationsmaßnahmen gefördert, um Informationsdefizite abzubauen und betriebsindividuelle Maßnahmen zur Steigerung des Energieeinsparpotenzials aufzuzeigen. Zum anderen werden Investitionen für langlebige Wirtschaftsgüter gefördert, die die CO2-Emissionen des Produktionsprozesses landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse maßgeblich reduzieren.

Über die Förderung der Landwirtschaft werden qualifizierte Beratungen zur Ermittlung des betriebsindividuellen CO2-Einsparpotenzials. Eine solche Beratung ist Voraussetzung für die Förderung von:

  • Modernisierungen bestehender Anlagen oder dem Neubau von energieeffizienten Anlagen zur Minderung der CO2-Emissionen nach Nr. 3.2 der Richtlinie
  • Regenerativer Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung zur betrieblichen Eigennutzung nach Nr. 3.3 der Richtlinie
  • Mobilen Geräten und Maschinen, die regenerative Energien nutzen nach Nr. 3.4 der Richtlinie

Förderfähig sind nur solche Beratungen, die von einer von der BLE zugelassenen sachverständigen Personen durchgeführt werden und ein zuvor entsprechender Antrag von der BLE bewilligt wurde.

Förderfähig sind Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die die Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen der landwirtschaftlichen Primärproduktion wesentlich erhöhen:

  • Einzelmaßnahmen
    In einem vereinfachten Verfahren kann die Förderung von abschließend aufgeführten Einzelmaßnahmen beantragt werden, die zu einer CO2-Einsparung führen.
  • Modernisierung bestehender Anlagen oder Neubau von energieeffizienten Anlagen zur Minderung der CO2-Emissionen
  • Erzeugung von regenerativer Energie zur betrieblichen Eigennutzung sowie Abwärmenutzung
  • Mobile Geräte und Maschinen, die regenerative Energien nutzen

Die Höhe der Zuwendung wird in den neuen Förderbedingungen nach der Fördereffizienz berechnet. Somit erhalten Vorhaben mit hohem CO2-Einsparpotenzial eine höhere Förderung. Bezuschusst werden bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Energieberatung

Über das Bundesprogramm Energieeffizienz ist die Beratung zur Erschließung von Energie- und CO2-Einsparpotentialen in landwirtschaftlichen Unternehmen durch konkrete Vorschläge zur Steigerung der Energieeffizienz und zur CO2-Einsparung, einschließlich der Erzeugung regenerativer Energien für den Eigenbedarf, förderfähig. Ergebnis der Beratung ist ein betriebliches CO2-Einsparkonzept.

Gefördert werden qualifizierte Beratungen zur Ermittlung des betriebsindividuellen CO2-Einsparpotenzials. Eine Beratung gemäß der Richtlinie zur Förderung der Energieeffizienz ist Voraussetzung für die Förderung von:

  • Modernisierungen bestehender Anlagen oder dem Neubau von energieeffizienten Anlagen zur Minderung der CO2-Emissionen
  • Regenerativer Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung zur betrieblichen Eigennutzung
  • Mobilen Geräten und Maschinen, die regenerative Energien nutzen

Weitere Informationen

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über das Kontaktformular.

Modernisierung und Neubau

Förderfähige energieeinsparende hocheffiziente Technologien sind insbesondere:

  • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energieeffiziente Technologien sowie energetische Optimierung von technischen Prozessen wie z. B. Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten;
  • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung;
  • energieeffiziente Änderung der Prozessführung oder des technischen Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inklusive Energiemanagementsoftware, Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten wie z. B. Dämmung von Anlagen und Gebäuden;
  • Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen.

 

Gefördert wird die ganz- oder teilweise investive Umsetzung des betriebsindividuellen CO2-Einsparkonzepts durch einzelne oder mehrere Einsparmaßnahmen im Rahmen einer technischen Modernisierung oder eines Neubaus von energieeffizienten Anlagen in der Innenwirtschaft.

Um auch regenerative Energieträger noch energieeffizienter einzusetzen, kann für Energieeffizienzmaßnahmen bei Anlagen, die überwiegend mit regenerativen Energien oder Abwärme betrieben werden oder betrieben werden sollen, die Bemessung der Energieeinsparung in CO2-Äquivalenten auf Basis von Erdgas (bei Wärme) und Netzstrom (bei Strom) erfolgen.

Die Gesamtmaßnahme muss zu einer Senkung der betrieblichen CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand führen.

Weitere Informationen

Nähere Informationen zu den technischen Anforderungen der förderfähigen Technologien und Berechnungsvorgaben erhalten Sie mit dem Merkblatt Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen der BLE.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über das Kontaktformular.

Energieerzeugung und Abwärmenutzung

Eine betriebliche, regenerative Energieerzeugung für den Eigenbedarf kann zur betrieblichen CO2-Ersparnis einen wesentlichen Beitrag leisten, ebenso wie die Nutzung von Abwärme, Fernwärme oder Wärme aus Geothermie.

Gefördert werden insbesondere:

  • Solarkollektoranlagen;
  • Photovoltaikanlagen;
  • Anlagen zum Einsatz von Biomasse und kleine Biogas-Anlagen mit gasdicht abgedecktem Gärrestlager, ausgenommen solcher Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, Anlagen mit Mais als wesentlichem Substratanteil (mehr als 10 Prozent) und Anlagen, die Getreide, mit Ausnahme des Strohs, energetisch verwerten sollen;
  • Wärmepumpen, sofern sie überwiegend erneuerbare Energiequellen nutzen;
  • Geothermie;
  • Maßnahmen zur Ab- und Fernwärmenutzung wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen- oder Gebäudetechnik, Einspeisung in betriebliche Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen;
  • Anlagen zur Speicherung und Wiederabgabe dieser Energien.

Gefördert werden Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Bereitstellung und zum Bezug regenerativer Energien sowie von Abwärme für den betrieblichen Eigenbedarf.

Die Anlage darf die Erzeugung des durchschnittlichen jährlichen Verbrauchs an Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigen. Bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Anlagen nur zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf des Zuwendungsempfängers dienen.

Weitere Informationen

Nähere Informationen zu den technischen Anforderungen der förderfähigen Technologien und Berechnungsvorgaben erhalten Sie mit dem Merkblatt Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung der BLE.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über das Kontaktformular.

Mobile Maschinen und Geräte

In einem landwirtschaftlichen Betrieb kann der Energieverbrauch durch Treibstoff den Energieverbrauch durch Strom und Wärme deutlich übersteigen. Um den Einsatz regenerativer Energien zu unterstützen, können mobile Maschinen und Geräte, die zu ihrem Antrieb regenerative Energie nutzen, gefördert werden. Nicht gefördert werden in diesem Zusammenhang Maßnahmen auf Basis von Biokraftstoffen, ausgenommen Biomethan sowie kaltgepresstes Rapsöl aus landwirtschaftlicher Erzeugung mit dem Koppelprodukt Rapskuchen als Tierfutter.

Gefördert wird die direkte Elektrifizierung von mobilen Motoren (vor allem Traktoren und sonstige motorbetriebene mobile Geräte) als Ersatz für Verbrennungsmotoren. Die Nutzung von voll-elektrischen Motoren führt allerdings nur zu einer CO2-Ersparnis gegenüber Verbrennungsmotoren, wenn der erforderliche Strom direkt aus einer von mehreren Landwirten gemeinschaftlich betriebenen, überbetrieblichen und regenerativen Erzeugungsquelle zur Deckung des eigenen Energiebedarfs bezogen oder selbst erzeugt werden kann.

Die Maßnahme muss in einem CO2-Einsparkonzept enthalten sein.

Weitere Informationen

Nähere Informationen zu den technischen Anforderungen der förderfähigen Technologien und Berechnungsvorgaben erhalten Sie mit dem Merkblatt Mobile Maschinen und Geräte der BLE.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über das Kontaktformular.

Einzelmaßnahmen

Förderfähig sind einzelne oder mehrere Investitionen eines Antragstellers zum Austausch oder zur Nach- bzw. Umrüstung von einzelnen, technisch hocheffizienten Anlagenteilen, sofern dies der Energieeinsparung dient.

Das anerkannte Netto-Investitionsvolumen für Einzelmaßnahmen pro Antrag, einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten, muss mindestens 3.000 € betragen.

Förderfähig sind: 

a) Elektrische Motoren und Antriebe;
b) Pumpen;
c) Ventilatoren;
d) Kompressoren;
e) Energieschirme;
f) festinstallierte Mehrfachbedeckungen bei Gewächshäusern;
g) Vorkühler in Milchkühlanlagen;
h) automatische Reifendruckregelanlagen.

Die Buchstaben e, f, g und h sind auch bei erstmaliger Ausstattung förderbar.

Weitere Informationen

Informationen über die fachlichen Anforderungen und Typen der förderfähigen Maßnahmen erhalten Sie mit dem Merkblatt Einzelmaßnahmen der BLE. Die technischen Anforderungen an die einzelnen Fördergegenstände werden regelmäßig überprüft und an die beste verfügbare Technologie am Markt angepasst.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über das Kontaktformular.

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